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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 191/06
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 49b Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 191/06

vom 8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 49.880,66 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Gesellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). Anderslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Klageschrift nebst Anlagen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Beweisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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