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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 196/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 196/03

vom 3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 3. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 12. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.693,27 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend (vgl. BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, zur Veröffentlichung bestimmt) davon ausgegangen, für die hypothetische Betrachtung, wie der Vorprozess ausgegangen wäre, wenn die Klägerin kein Anerkenntnis abgegeben hätte und kontradiktorisch entschieden worden wäre, komme es ausschließlich auf die Sicht des Regressrichters an. Zulassungsgründe werden insoweit nicht geltend gemacht.

2. In einem zweiten Prüfungsschritt gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits aus den Grundstückskaufverträgen kein Freistellungsanspruch zugestanden habe, weil die Freistellungsklausel gegen die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verstoße und nichtig sei. Diese Annahme ist revisionsrechtlich unangreifbar. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete anwaltliche Pflichtverletzung.

3. Auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Zurechnung des Schadens sind keine Zulassungsgründe gegeben. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beklagten könne nicht angelastet werden, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht des Erstprozesses auf dessen (angeblich) fehlerhafte Rechtsausführung im Zusammenhang mit § 134 BGB hinzuweisen, weil Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehmlich Aufgabe der Gerichte sei, vernachlässigt die Trennung von gerichtlichen Verfahrenspflichten einerseits und den Vertragspflichten des Rechtsanwalts andererseits. Die Problematik der Haftung des Rechtsanwalts für gerichtliche Fehler stellt sich hier nicht, weil die Haftung des Anwalts allein aus der Fehlberatung der Partei abgeleitet wird.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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