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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: IX ZR 2/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 2/02

vom

17. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 17. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.099,38 Euro (119.500 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Eine Haftung des Beklagten scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die geltend gemachten Pflichtverletzungen für den Schaden nicht ursächlich sind. Daß der im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich für die Klägerin weniger ergeben hat, als sie ursprünglich wollte, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den erst in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 1998 von dem Ehemann mündlich gehaltenen Vortrag zurückzuführen, wonach er weitgehend allein das Wohnhaus gebaut hatte, das bei der ehelichen Auseinandersetzung bei der Klägerin verblieb. Daß der Beklagte diesem Vortrag, aus dem der Familienrichter Ausgleichsansprüche zugunsten des Ehemannes hergeleitet hat, wirkungsvoller hätte entgegentreten können, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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