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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 201/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 201/05

vom 21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 357.904,32 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaupteten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grundsätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers stellen sich daher nicht.

Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das Berufungsgericht nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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