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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: IX ZR 204/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 561 Abs. 1
ZPO § 565 a
BGB § 138
BGB § 366 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 204/97

vom

17. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. September 1998

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 251.503,43 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Recht angenommen, daß die Beklagte ihre Amtspflicht gegenüber den Klägern fahrlässig verletzt hat (§ 18 VONot i.V.m. § 19 BNotO; vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784), weil diese aufgrund der beurkundeten Rechtsgeschäfte vom 28. Februar 1992 und 24. August 1992 eine ungesicherte Vorleistung erbracht haben und über deren Folgen nicht belehrt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998, aaO).

In den Vorinstanzen ist nicht vorgetragen worden, daß ein Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und der Bank geschlossen worden sei (§ 561 Abs. 1 ZPO). Nach den kaufvertraglichen Regelungen sollte ein solcher Vertrag zwischen dem Käufer als Kreditnehmer und der Bank als Kreditgeberin zustande kommen; daran ändert es nichts, daß die Grundschuld - mit Zustimmung der Grundeigentümer - an einem fremden Grundstück bestellt werden sollte. Tatsächlich liegt ein Sicherungsvertrag zwischen dem Käufer und der Bank der bestellten Grundschuld zugrunde.

2. Die Verfahrensrügen der Revision bezüglich des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden wurden geprüft, greifen aber im Ergebnis nicht durch (§ 565 a ZPO).

Eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages (§ 138 BGB) entfällt zumindest, weil nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht von einer verwerflichen Gesinnung der Kläger auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).

3. Die vom Käufer erlangten 10.000 DM haben die Kläger in ihrer Berufungserwiderung auf ihren bereits fälligen Anspruch auf die dritte Kaufpreisrate verrechnet; dieser bot ihnen geringere Sicherheit als der fällige Anspruch auf die zweite Kaufpreisrate, weil darüber schon ein Vollstreckungstitel erwirkt worden war (§ 366 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82, WM 1983, 1337, 1338).

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