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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: IX ZR 206/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 206/04

vom 22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.444,61 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bietet die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlass zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen des § 529 Abs. 1 ZPO. Der Inhalt dieser Bestimmung, insbesondere welche Anforderungen für die Tatsachenerfassung und -bewertung durch das Berufungsgericht gelten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (BGHZ 158, 295, 299 f; 159, 254, 258 f; 160, 83, 86 ff; 162, 313, 315 ff).

Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung vorgebrachte Gehörsrüge ist nicht begründet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Bestimmung gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHRep 2005, 939, 940). Das Berufungsgericht konnte das erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegte Schreiben vom 31. Juli 1991 auch im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststellungen dahingehend verstehen, dass die übrigen Miterben lediglich ihr Einverständnis mit der bisherigen Handhabung zum Ausdruck bringen, jedoch kein eigenständiges Mandatsverhältnis begründen wollten.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde stehen dem Beklagten auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber den Klägern zu. Hier hat die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und seiner Mandantin Vorrang. Eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Vergütungsfrage umfassend regelt (BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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