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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 207/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 207/02

vom 11. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 11. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2002 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.141,60 € (78.510,14 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Im Rechtsstreit mit der Raiffeisenbank sind die zur Aufrechnung/Verrechnung gestellten Gegenansprüche - soweit sie bestehen sollten - nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil das Berufungsgericht sie im Ausgangsprozeß nicht sachlich beschieden hat (BGH, Urt. v. 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770; Beschl. v. 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616).



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