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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 209/05
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
AnfG § 1
AnfG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 209/05

vom 7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 110.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198).

Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen wurden nicht verletzt. Insbesondere hat das Berufungsgericht, indem es den Zeugen K. nicht vernommen hat, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahrensfehlerfrei angewandt.

Verstöße gegen das rechtliche Gehör der Klägerinnen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen vielmehr besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.



Ende der Entscheidung

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