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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 21/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 21/06

vom 29. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.934,07 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht vor.

Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in erster Linie zutreffend und selbständig tragend in der unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der Einstellung der Darlehensrückzahlung gesehen. Die vom Beklagten zu 1 empfohlene Zahlung an die Tochter mit folgender Aufrechnung gegenüber dem Darlehensgeber war in hohem Maße riskant und von zahlreichen Voraussetzungen abhängig. Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Weges (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 648) hätte der Beklagte zu 1 dazu raten müssen, weiterhin das Darlehen zurückzuzahlen. Landgericht und Berufungsgericht haben festgestellt, dass die Klägerin bei entsprechender Belehrung über die Risiken des vorgeschlagenen Weges weiterhin das Darlehen zurückgeführt hätte, da ihr beide Zahlungen nicht möglich gewesen seien. Dann wäre der restliche Darlehensanspruch getilgt gewesen. Bei Erlass des Mahnbescheides war der Schaden bereits eingetreten. Bei zurückgezahltem Darlehen wäre die Klägerin nicht verurteilt worden. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor.

Die Ausführungen der Vordergerichte zur mangelhaften Führung des Vorprozesses sind daher letztlich nicht entscheidungserheblich. Da der Vorprozess verloren wurde, ist der Schaden auch nicht nachträglich entfallen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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