Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 210/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 210/08

vom 13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.477,05 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO anregen muss", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite benannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema gegenbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind weitere richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. § 139 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 139 Rn. 42). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Beschwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot.

2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück