Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 214/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gründen - wenngleich entgegen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die Fälligkeit und die behauptete Höhe der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

2.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskläger mittels vorgelegter Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu führenden Nachweis aufgrund von Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat (BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198 f; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2006 abgeleitet; zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf.

3.

Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung für nicht gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, aaO S. 1422; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518).

4.

Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive Gläubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Prozessstoffes zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

5.

Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über die versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es übersehen haben, dass dieses Erfordernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt (BGHZ 87, 150, 155; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; v. 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 13). Dies wäre jedoch ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen Übertragung sei in Wahrheit ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstextes auszuschließen.

6.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück