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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: IX ZR 216/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 216/00

vom

4. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 4. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 290.000 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen, daß der die Grundstücksveräußerung betreffende steuerliche Beratungsvertrag nicht mit der Beklagten geschlossen worden ist. Da der Zeuge E. nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen nicht als Vertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetreten ist, kann sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht in Verbindung mit den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ergeben. Dies mußte das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht besonders ausführen.



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