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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX ZR 218/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 544 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 218/04

vom 8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 3 hat 4/7, die Kläger zu 4 und 5 haben 3/7 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Darlehensverträgen, welche die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuldrechtlichen) Treuhandabrede mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt erschöpft sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kläger, das eingerichtete Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, dass der erteilte Auszahlungsauftrag aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgeführt werden konnte. Rechtlich ist diese Geschäftsbesorgung, ohne dass Grundsatzfragen geklärt werden müssen, als Einlagen- und nicht als Treuhandgeschäft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einlagengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. Geldsummenschulden können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgesondert werden (BGHZ 58, 257, 258; BGH, Urt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 24 f).

2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen über ein allgemeines Geschäftskonto der Schuldnerin bei der ...-Bank abgewickelt worden sind. Etwa vorher bestehende Aussonderungsansprüche sind spätestens mit der taggleichen (vertragsmäßigen) Gutbuchung der Eingänge auf den Verrechnungskonten der Kläger erloschen. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation von Aussonderungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). Die bei den Klägern verbliebenen Verschaffungsansprüche berechtigen nicht zur Aussonderung (vgl. BGH, aaO).

3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgrenzungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Komponente der Treuhandabrede und die besonderen Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Vereinbarungstreuhand zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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