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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 222/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.979 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Dabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder erst später vereinbart und/oder gewährt wurde (BGHZ 112, 136, 138 f ; 137, 267, 282 ; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1820; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 11).

Das Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass jede ohne Sicherungsabrede gewährte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als Sicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabrede aus. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO hat der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen; es genügt nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 14).

Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. Eine Divergenz zu BGHZ 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt diesen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten.

2.

Auch zu § 133 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 InsO ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, ohne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden sind.

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

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