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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 23/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 23/03

vom 21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 921.791,26 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann Verrechnungen im Kontokorrent die Voraussetzungen eines Bargeschäfts erfüllen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575), kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die kontoführende Bank die einzelne Buchung in das Kontokorrentverhältnis einbezogen hat. Die Zusammenfassung der Haben- und Sollbuchungen in laufender Rechnung (§ 355 HGB) hat das Berufungsgericht festgestellt. Aus der Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ergibt sich kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Denn das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte gezahlt habe, um einer Inanspruchnahme aus Bürgschaften zuvorzukommen, ersichtlich als unerheblich gewertet. Dies fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831, 832). Die Gemeinschuldnerin haftete jedenfalls als BGB-Gesellschafterin der IGA für die Forderungen der auf NZBB 10 genannten Gläubiger.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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