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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 230/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 554b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 230/01

vom 10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 10. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 2001 wird nicht angenommen, soweit der Kläger einen Zinsschaden in Höhe von 6.393,64 € (= 12.504,88 DM) aus einem von ihm aufgenommenen Privatdarlehen nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden geltend macht.

Im übrigen wird die Revision angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zur Annahme auf 51.129,19 € (= 100.000,00 DM), danach auf 43.776,28 € (= 85.618,96 DM) festgesetzt.

Gründe:

Soweit die Revision nicht angenommen wird, wirft sie keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die in Höhe von 12.504,88 DM angefallenen Zinsen für das bei der Mutter des Klägers aufgenommene Privatdarlehen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aberkannt. Zwar hat es übersehen, daß neben einem Nichterfüllungsschaden auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann (BGHZ 88, 46, 49; 136, 52, 56). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein entsprechender Schaden nicht schlüssig dargetan.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß die Amtspflichtverletzung des Notars, die zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrags geführt hat, für die künftige Inanspruchnahme eines Steuerberaters ursächlich werden könnte. Wieso derartige Aufwendungen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, legt auch die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Kläger die Position "Steuerberaterkosten" schon bei der Berechnung seines zweitinstanzlich noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mehr berücksichtigt hat.



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