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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 231/97
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BNotO § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 231/97

vom

26. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 26. November 1998

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1997 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 297.843,35 DM.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Pflichtverletzung des verklagten Notars liegt darin, daß er nach Vorliegen des Veränderungsnachweises keine Identitätsprüfung vorgenommen hat. Beurkundet ein Notar den Verkauf einer nicht vermessenen Teilfläche, so ist er, wenn er die Teilfläche mit der ihm von einem Beteiligten mitgeteilten angeblichen neuen Flurstücksnummer bezeichnet, zu einer solchen Überprüfung verpflichtet (§ 14 BNotO), wenn das Vermessungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist und der Notar deshalb nicht sicher sein kann, daß das verkaufte Grundstück mit der angegebenen Flurstücksnummer entsteht.

Mit dem Hinweis auf den in einem summarischen Verfahren ergangenen Beschluß des Landgerichts über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin kann das Verschulden des Beklagten nicht in Frage gestellt werden.

Die Pflichtverletzung war für den Schaden kausal. Zwar hat der Verkäufer die Pfandfreigabeerklärung im November 1990 nicht mehr beibringen können. Bei rechtzeitiger Aufdeckung der Parzellenvertauschung im Juli 1990 hätte die Klägerin aber ein unbelastetes Hausgrundstück bekommen.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist nicht erkennbar.



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