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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 232/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 293
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.027.283 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Herabsetzung des Vomhundertsatzes auf 25 v.H. bezogen auf den an die Beklagte zur Auszahlung gelangten Betrag von 850.483,91 EUR sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung schon deshalb weitgehend entzogen, weil das Berufungsgericht - sachverständig beraten - peruanisches Recht angewendet hat (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO; BGHZ 118, 151, 163) . Die dem Kläger verbleibenden Rügemöglichkeiten wegen Verstoßes gegen die prozessrechtlichen Ermittlungspflichten (§ 293 ZPO; vgl. BGHZ 118, 151, 162 ff) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der Sachverständige hat in dem von ihm erstatteten schriftlichen Gutachten und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur deutlich gemacht, dass eine Herabsetzung des Vergütungssatzes nach peruanischem Recht nicht ausgeschlossen ist. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGHZ aaO S. 163) von weiteren Ermittlungen in diesem Punkt absehen. Auf die nur hilfsweise geprüfte Herabsetzung des Gebührenanspruchs auch nach deutschem Recht kommt es danach nicht an.

2.

Entsprechendes gilt für die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebte Verbreiterung der Berechnungsgrundlage über die an die Beklagte gezahlten Beträge hinaus. Auch insoweit kann sich ein Zulassungsgrund nur aus einem grundsätzlichen Verstoß gegen § 293 ZPO ergeben, der nicht erkennbar ist. Die Entscheidung des auch in diesem Punkt sachverständig beratenen Berufungsgerichts, wonach hinsichtlich der nach dem Umschuldungsabkommen "Peru VI" herabgesetzten Beträge kein Fall des Art. 176 Codigo Civil vorliege, ist revisionsrechtlich hinzunehmen.

3.

Auch mit den weiteren Rügen werden keine zulassungswürdigen Rechtsfragen aufgeworfen. Ob die Gebührenquote von dem auf der Grundlage der Schuldenbereinigung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in Peru abgeflossenen oder zu diesem Zeitpunkt schon bei der Beklagten eingegangenen Zahlungen zu berechnen ist, beurteilt sich nach der Auslegung der Gebührenvereinbarung gemäß peruanischem Recht. Auch hierzu hat sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußert. Ein Aufklärungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich.

Der Würdigung des Berufungsgerichts nach peruanischem Recht unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers auch die Frage, ob die Einbeziehung kapitalisierter Zinsen in das Umschuldungsabkommen, die zu zusätzlichen Zahlungen an die Beklagte geführt haben, dem Kläger zuzurechnen ist und sich gebührenerhöhend auswirkt. Mit dem Hinweis des Klägers darauf, die angenommene Berechnungsgrundlage weiche von der Zahlungsaufstellung ab, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 eingereicht habe und die sich auch zu diesen Zahlungen verhalte, ist deshalb kein erheblicher Gehörsverstoß dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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