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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX ZR 233/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 566 Abs. 2
BGB § 2325
BGB § 2326
BGB § 2329
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 233/04

vom 8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 19.819,56 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. . Diese hat ihren am 28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu 1/2-Anteil beerbt. Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der Kläger von der Masse einen Bruchteil von 1/4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.

II.

Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insolvenzschuldners fällt, stellen sich nicht.

Mit der Klage beansprucht der Kläger 1/4 des der Schuldnerin schenkweise zugewandten Sparguthabens. Zugleich trägt er unter Vorlage des Erbscheins vor, er selbst sei neben der Schuldnerin zu 1/2-Anteil Erbe geworden, und legt dar, der Nachlass - ohne das Sparguthaben - habe ausgereicht, um etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu begleichen. Den Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nennt er dagegen nicht. Die Klage ist damit unschlüssig, ohne dass die benannten Grundsatzfragen beantwortet werden müssen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Da der Kläger selbst zu 1/2 Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen wäre (vgl. RGZ 84, 204, 207; Erman/Schlüter, BGB 10. Aufl. § 2325 Rn. 2; Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung 2006 § 2325 Rn. 83 f).

Für den Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen. Auch für diesen Anspruch muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den Nachlassbestand in den Prozess einführen, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs möglich ist (RGZ 84, 204, 207; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. Band II § 2329 BGB Rn. 2; Staudinger/Olshausen, aaO § 2329 Rn. 23). Da der Kläger den Nachlassbestand nicht dargelegt hat, ist die Klage auch insoweit unschlüssig.

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