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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 233/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.223,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen nicht, wie von der Beschwerde beanstandet, auf objektiver Willkür. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt nicht beraten worden ist. Das Berufungsgericht hat als nicht widerlegt angesehen, dass der Klägerin "seine [des Beklagten zu 2] positive Einschätzung der Prozessaussichten bekannt gewesen" ist. Danach kann eine Beratung vorausgegangen sein. Willkürlich ist auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin, eine Patentanwaltssekretärin, "die Unwiderruflichkeit des Vergleichs nicht mitbekam". Im Unterschied zu dem ersten Vergleich, den die Klägerin widerrufen hatte, enthielt der zweite, dessen Nachteiligkeit die Klägerin nunmehr beklagt, keinen Widerrufsvorbehalt; bei dem ersten Vergleichsschluss war sie nicht persönlich anwesend gewesen, bei dem zweiten sehr wohl. Die Beratungspflicht des Beklagten zu 2 am 20. Oktober 2004 anlässlich des Vergleichsschlusses erschöpfte sich zudem in der Darstellung der rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Klägerin neben den vom Gericht erörterten Umständen für ihre Entscheidung über die Vergleichsannahme noch benötigte. Warnende Hinweise aus der Sicht der Arbeitsberatung waren von den beklagten Rechtsanwälten nicht zu erwarten.

Das Berufungsurteil beruht ferner nicht darauf, dass das Vorbringen der Klägerin zur steuerlichen Behandlung der im Vergleich ausbedungenen Abfindung unberücksichtigt geblieben ist. Der Hinweis auf die maßgebende Besteuerungsvorschrift, § 3 Nr. 9 EStG, findet sich bereits in dem Vergleichstext selbst. Die Klägerin musste demnach einen Teilbetrag von 2.800 EUR der erhaltenen Abfindung versteuern und die beklagte Arbeitgeberin einen entsprechenden Lohnsteueranteil zunächst abführen. Die im Zuflussjahr 2004 arbeitslose Klägerin hätte sich aber diesen Steueranteil wegen Unterschreitung des Tariffreibetrags möglicherweise erstatten lassen können und dieses auch getan. Bezogenes Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe waren nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Von daher fehlt es schon an schlüssigem Vortrag, dass die mit dem Vergleich zusammenhängenden Steuerfragen der Beratung durch die Beklagten bedurften und unterbliebene Beratung allein zu diesem Punkt für die Entscheidung der Klägerin, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, ursächlich war.

Ende der Entscheidung

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