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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: IX ZR 234/00
Rechtsgebiete: ZPO, GesO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 234/00

vom

4. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 4. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78 € (125.159 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hält sich im Rahmen einer möglichen tatrichterlichen Würdigung.

Ende der Entscheidung

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