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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 242/99
Rechtsgebiete: ZPO, AO


Vorschriften:

ZPO § 554 b a.F.
AO § 97
AO § 104 Abs. 2 Satz 1
AO § 104 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 242/99

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf (77.614,50 DM =) 39.683,52 ? festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die Schadensersatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Beratung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom 27. November 1996 unter Nr. 1 nicht in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes der Bilanz an Mitarbeiter des Finanzamtes Altenkirchen im Rahmen der Betriebssonderprüfung war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO). Überdies fehlt dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation. Der Anspruch wird von der "Abtretungserklärung" (GA 21) nicht erfaßt.



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