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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 245/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 245/03

vom 5. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 5. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.330,78 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorliegende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Frage, ob im November 1989 das dem Beklagten erteilte Mandat beendet wurde, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte im Hinblick auf sein Schreiben vom 9. November 1989 und den zuvor abgeschlossenen Abfindungsvergleich davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Handlungen in Erfüllung des ihm erteilten Mandats mehr zu erwarten sind (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662). In Übereinstimmung hierzu steht ferner, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Mandat auch im November 1989 gebührenmäßig abgerechnet wurde (BGH aaO).

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verjährungseinrede des Beklagten gerichtete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) greift nicht durch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann (BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1573; Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verhalten des Beklagten weist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dieses Gewicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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