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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: IX ZR 255/97
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 765
AGBG § 1
AGBG § 9 Cg
BGB § 765; AGBG §§ 1, 9 Cg

a) Die Rechtsprechung zur formularmäßigen Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners findet auch dann Anwendung, wenn sich der Bürge in entsprechender Form verpflichtet hat, "für alle Forderungen aus Geschäftskrediten" einzustehen, und das Wort "Geschäftskredite" in einen für die Bezeichnung der Hauptforderung vorgesehenen Freiraum maschinenschriftlich eingesetzt wurde (Ergänzung zu BGHZ 130, 19; 132, 6).

b) Der Höchstbetragsbürge haftet in der Regel auch dann nicht für eine nachträgliche betragsmäßige Erweiterung des Darlehens oder eine spätere Erhöhung der Kreditlinie des Kontokorrentkredits, wenn diese den vereinbarten Höchstbetrag nicht überschreiten.

BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 255/97

Verkündet am: 2. Juli 1998

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte übernahm mit formularmäßiger Erklärung vom 15. Juli 1992 gegenüber der Rechtsvorgängerin der klagenden Sparkasse die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 200.000 DM zur Sicherung aller Forderungen gegen die J. GmbH aus Geschäftskrediten. Der Ehemann der Beklagten war Geschäftsführer und Gesellschafter der Kreditnehmerin.

Durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1995 erwarb die Klägerin die Kaufpreisforderung eines Dritten in Höhe von 1.149.000 DM gegen die Hauptschuldnerin mit deren Zustimmung zum Preis von 1 Mio DM. Dieser Kaufpreis wurde durch eine Überweisung vom Girokonto Nr. 1680000094 der Gesellschaft bei der Klägerin getilgt, das anschließend eine Sollstellung von über 650.000 DM aufwies. Am 14. Juni 1995 wurde der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt. Die Klägerin kündigte daraufhin die Geschäftsbeziehung; ihre Forderungen beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 1,14 Mio DM. Nach Verwertung sonstiger Sicherheiten verblieb eine Restforderung der Klägerin von 391.182,10 DM auf dem genannten Kontokorrentkonto sowie von 158.028,43 DM auf dem Darlehenskonto Nr. 6600013166.

In der vorbezeichneten Reihenfolge nimmt die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die Bürgschaft als wirksam angesehen. Der in dem Formular enthaltene Ausschluß von Schutzbestimmungen zugunsten des Bürgen führe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Dieser verstoße auch nicht gegen die guten Sitten, weil die Beklagte durch die übernommene Verpflichtung nicht finanziell überfordert werde. Die Klägerin habe schließlich den Bürgschaftsfall nicht treuwidrig herbeigeführt.

II.

Demgegenüber rügt die Revision zu Recht, die Klägerin habe nicht einmal schlüssig dargelegt, daß die jetzt noch bestehende Hauptforderung von der Bürgschaft der Beklagten gedeckt sei.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditnehmer gemäß § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht; denn eine solche Klausel schränkt die Rechte des Bürgen in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zur Erteilung der Bürgschaft gaben. Handelt es sich bei der Hauptschuld um einen Kontokorrentkredit, so hat der Bürge nur in Höhe des im Zeitpunkt der Willenserklärung vereinbarten Kreditlimits für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen (BGHZ 130, 19, 33 f; 132, 6; BGH, Urt. v. 13. November 1997 - IX ZR 289/96, WM 1998, 67, z.V.b. in BGHZ, m.w.N.). Eine Haftung für zukünftige Ansprüche kann formularmäßig nur begründet werden, soweit der Bürge bei Erteilung der Bürgschaft weiß, aus welchem Grunde und bis zu welcher Höhe solche Forderungen entstehen werden. Dies alles gilt in gleicher Weise, wenn die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt wurde (Senatsurt. v. 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768 f = NJW 1996, 1470, 1472; v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392 = NJW 1996, 2369, 2370).

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht beachtet.

a) Die Anwendung der Vorschriften des AGB-Gesetzes scheitert nicht daran, daß das Wort "Geschäftskredite" maschinenschriftlich in den vorgedruckten Text der Erklärung eingesetzt wurde. Das Formular enthält an dieser Stelle eine Lücke, die gerade dazu dienen soll, die gesicherten Forderungen zu bezeichnen. Die vorgenommene Einfügung bildet demzufolge eine notwendige, unselbständige, nicht individuell ausgehandelte Ergänzung der Klausel und ändert nichts an deren Charakter als vorformulierter Vertragsbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, NJW 1991, 2768, 2769; v. 30. Oktober 1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).

b) Die Klausel ist auch in der hier vorliegenden Form mit § 9 AGBG nicht vereinbar. Zwar nimmt der Begriff "Geschäftskredite" sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Bank und der Hauptschuldnerin aus der Haftung heraus. Dies ändert jedoch nichts an der Gefahr einer für den Bürgen unabsehbaren Ausweitung des eingegangenen Risikos; denn nach dem Inhalt der Erklärung hat er für alle Kreditforderungen, unabhängig von Entstehungszeitpunkt, Anlaß und Umfang bis zu der vereinbarten Höhe einzustehen. Seine Belange sind daher in vergleichbarer Weise wie bei Verwendung der sonst üblichen Klausel beeinträchtigt.

c) Die Klägerin hat danach bisher nicht schlüssig dargelegt, daß ihr ein Anspruch gegen die Beklagte aus der Bürgschaft zusteht.

Der Gläubiger, der den Bürgen in Anspruch nimmt, hat im Hinblick auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB darzutun und zu beweisen, daß die Bürgschaft sich gerade auf die geltend gemachte Hauptschuld erstreckt (Senatsurt. v. 7. März 1996, aaO S. 769). Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, welche Verbindlichkeiten den Anlaß für die Bürgschaftserklärung der Beklagten bildeten.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann noch nicht in der Sache entscheiden.

Der rechtliche Gesichtspunkt, mit dem die Revision durchdringt, ist in den Vorinstanzen offenbar unbeachtet geblieben. Weder die Parteien noch die Tatrichter haben daran gedacht, der Frage nachzugehen, ob auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung zur formularmäßigen weiten Zweckerklärung eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung begründet wurde. Soweit die Beklagte sich auf § 9 AGBG berufen hat, geschah dies allein im Zusammenhang mit dem klauselmäßigen Ausschluß von Einreden des Bürgen aus §§ 768 ff BGB. Hätte das Berufungsgericht die Bedeutung dieses Punktes erkannt, wäre ein entsprechender Hinweis geboten gewesen; denn die Entscheidung darf nicht auf einen von der Partei erkennbar übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt werden, ohne daß sie zuvor Gelegenheit zur Äußerung hatte (§ 278 Abs. 3 ZPO). Diese Möglichkeit muß ihr nunmehr eingeräumt werden.

IV.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Da die formularmäßige Erstreckung der Haftung auf zukünftige Forderungen auch bei Höchstbetragsbürgschaften gemäß § 9 AGBG nicht wirksam wird, soweit der Bürge nicht ausnahmsweise Grund und Umfang solcher Ansprüche kennt, hat der Bürge regelmäßig nur für Forderungen aus den Verbindlichkeiten einzustehen, die den Anlaß zur Übernahme der Verpflichtung bildeten, unabhängig davon, ob sie summenmäßig den vereinbarten Höchstbetrag erreichten. Eine eventuelle nachträgliche Erweiterung des entsprechenden Darlehens oder eine spätere Erhöhung der Kreditlinie des Kontokorrentkredits sind daher von der Bürgschaft selbst dann nicht gedeckt, wenn sie über den Höchstbetrag nicht hinausgingen (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; Tiedtke ZIP 1998, 449, 452). Sofern die Klägerin damals der Hauptschuldnerin einen unlimitierten Kontokorrent eingeräumt hatte, gelten die Grundsätze des Senatsurteils vom 13. November 1997 (IX ZR 289/96, WM 1998, 67).

2. Sollte danach ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Betracht kommen, weil eine Verbindlichkeit auf dem Kontokorrentkonto Nr. 1680000094 den Anlaß für den Bürgschaftsvertrag bildete, scheitert die Klage nicht daran, daß über dieses Konto die Tilgung der Verbindlichkeit der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 30. Januar 1995 bewirkt wurde. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die von der Klägerin angekaufte Forderung des Verwalters in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer früheren LPG gegen die Hauptschuldnerin sofort fällig und diese nicht in der Lage, den Anspruch aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Die Abwicklung über das Kontokorrentkonto stellt daher, soweit durch die Überweisung ein Sollstand begründet wurde, nichts anderes als eine zusätzliche Kreditgewährung dar.

Ende der Entscheidung

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