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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 256/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 256/02

vom 21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 223.363,64 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerfreier, auf die besonderen Umstände des Streitfalls bezogener Begründung eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verneint. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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