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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 258/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 258/03

vom 6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 166.858,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Willkürverbots oder von Verfahrensgrundrechten (vgl. BGHZ 154, 288, 296) der Beklagten geboten.

Die Auslegung der Klausel des Darlehensvertrages "Kreditbefristung: Täglich fällig ..." durch das Berufungsgericht dahingehend, dass das Darlehen jederzeit kündbar war, ist möglich und lässt Willkür nicht erkennen. Die Auslegung ist nahe liegend, weil die Schuldnerin ohne Kündigung ersichtlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Das Berufungsgericht hat auch nicht das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihren Sachvortrag zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere auch den Inhalt des Darlehensvertrages mit der streitigen Fälligkeitsklausel und das Kündigungsschreiben vom 14. Oktober 1999. Im Übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument der Beklagten im Urteil ausdrücklich zu befassen (BGHZ 154, 288, 300).

2. Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz (BGHZ 154, 288, 292) vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1998 (BGHZ 138, 40, 47) ab. Der Senat hat entschieden, dass eine Verrechnung durch das Kreditinstitut kongruent ist, wenn dieses von der Schuldnerin jederzeit die Rückführung der überzogenen Beträge verlangen kann. Dies betraf aber den Fall einer lediglich geduldeten Überziehung, die einen ohne Kündigung jederzeit fälligen Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung begründet. Ausdrücklich wurde jedoch klargestellt, dass auch eine Überziehung vertraglich vereinbart sein kann und dann ein fälliger Anspruch erst nach fristgemäßer Kündigung entsteht (vgl. auch BGHZ 150, 122, 127 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578).

Eine lediglich geduldete Überziehung lag hier gerade nicht vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Darlehensvertrag stillschweigend verlängert worden. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs setzte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine allerdings jederzeit mögliche Kündigung voraus. Eine solche ist erst am 14. Oktober 1999 ausgesprochen worden.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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