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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 266/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 166 Abs. 2
InsO § 170 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 266/02

vom 9. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 9. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.044,73 €.

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Allein mit dem Hinweis darauf, daß sich die Drittschuldnerin gegenüber der Schuldnerin (= Sicherungszedentin) verpflichtet hat, an die Beklagte (= Sicherungszessionarin) die Vergleichssumme zu bezahlen und in dieser Höhe erfüllungshalber einen Wechsel zugunsten der Beklagten zu begeben, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage noch legt sie dar, inwiefern diese entscheidungserheblich wird.

2. Außerdem hat der Senat die Rechtsfragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde möglicherweise im Sinne hat, bereits entschieden.

a) Gemäß § 166 Abs. 2 InsO war der Kläger (= Insolvenzverwalter) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 4. Oktober 2000 berechtigt, die aus dem am 21. Juni 2000 zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Vergleich sich ergebende, an die Beklagte sicherungshalber abgetretene und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllte Forderung in Höhe von 576.464,10 US-$ einzuziehen oder in anderer Weise zu verwerten. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Insolvenzmasse die Feststellungskostenpauschale auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen gebührt, die nach der Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden (BGHZ 154, 72, 76 f). Die Tatsache, daß die Drittschuldnerin neben der zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine weitere getilgt hat, nämlich die erfüllungshalber begründete Wechselforderung, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Zahlung auf den Wechsel beendete zugleich die Einziehung (Verwertung) der sicherungshalber abgetretenen Forderung. Sie berührte somit die Einziehungsbefugnis des Klägers. Daß der Masse an dem Wechsel keine Rechte zustanden, ist unerheblich.

b) Da die Einziehung erst nach Insolvenzeröffnung beendet wurde und der Kläger die Einziehung der Beklagten (= absonderungsberechtigten Sicherungszessionarin) überlassen hatte, schuldet die Beklagte dem Kläger die Feststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2 InsO).

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Standpunkt der Beklagten, die Zahlung auf die Wechselforderung sei keine Einziehung der sicherungszedierten Forderung, einer Umgehung des § 170 Abs. 2 InsO Tür und Tor öffnen würde.

Ende der Entscheidung

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