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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 268/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 268/01

vom 17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. September 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 € (= 600.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

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