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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 270/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 51 Nr. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO §§ 129 ff
InsO § 133 Abs. 2
Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.

Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine "Debitorenbereinigung" zu erzielen.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 270/03

Verkündet am: 22. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 30. Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer damaligen Komplementär-GmbH, der späteren Schuldnerin (i.f.: Schuldnerin), die technischen Anlagen des von der Schuldnerin betriebenen Heizwerks für 397.938 DM brutto. Vereinbarungsgemäß wurden ein Teilbetrag von 340.225,97 DM durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin beglichen und die restlichen 57.712,03 DM durch Überweisung gezahlt. Im September 1999 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein; am 7. Juli 2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte.

Der klagende Insolvenzverwalter ficht die Verrechnung mitsamt der Verrechnungsvereinbarung an und nimmt die Beklagte auf Zahlung des durch Verrechnung beglichenen Teils des Kaufpreises (173.974,77 €) in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend machen, ohne gleichzeitig die Anfechtung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, hier des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, erklären zu müssen. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien vorliegend erfüllt. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 133 Abs. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Verrechnungsabrede sei selbst ein entgeltlicher Vertrag und die Beklagte eine der Schuldnerin nahestehende Person. Die Verrechnung habe zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt und der Beklagten eine inkongruente Deckung verschafft. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die Aufrechnungsmöglichkeit gehabt. Ohne diese wären die Gegenforderungen der Beklagten in der Insolvenz der Schuldnerin einfache Insolvenzforderungen gewesen. Durch die Hingabe dieser minderwertigen Gegenforderungen habe die Beklagte die vollwertige Kaufpreisforderung der Schuldnerin erfüllt und somit der Insolvenzmasse den Kaufpreis entzogen.

Einer Gläubigerbenachteiligung stehe die Behauptung der Beklagten, die verkauften Gegenstände seien nicht mehr als die 57.712,03 DM, die der Schuldnerin zugeflossen seien, wert gewesen, nicht entgegen. Entscheidend sei der vereinbarte Kaufpreis. Nicht stichhaltig sei auch die Argumentation der Beklagten, die Vertragsparteien hätten den Kaufpreis nur deshalb so hoch bemessen, um eine Aufrechnungslage zu schaffen und die Bilanz zu bereinigen. Dazu hätten der Beklagten andere Mittel und Wege offengestanden.

Die Klage scheitere auch nicht an der Behauptung der Beklagten, die von ihr gekauften Sachen seien ihr bereits am 12. Januar 1999 sicherungshalber übereignet worden. Denn der Sicherungseigentümer sei in der Insolvenz des Sicherungsgebers nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des "Restkaufpreises" nicht schon an der Unwirksamkeit des Kaufvertrages.

a) Der Kaufvertrag ist kein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 BGB). Selbst wenn der objektive Wert der verkauften Anlagen nicht mehr als 57.712,03 DM betragen und die Vertragsparteien den Kaufpreis nur deswegen mit 397.938 DM brutto ausgewiesen haben sollten, um eine "Bereinigung der Debitoren" herbeizuführen, so war der Vertrag doch genau so, wie er abgeschlossen wurde, ernsthaft gewollt. Wenn es ihnen auf die "Darstellung einer Verrechnungslage nach außen" ankam, so war die Ausweisung einer hohen Kaufpreisforderung ein notwendiges Mittel zu diesem Zweck. Die Vertragsparteien haben sich lediglich über das Anfechtungsrisiko getäuscht, das bei der von ihnen gewählten rechtlichen Gestaltung gegeben war.

b) Der Kaufvertrag ist auch nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten wurde der Kaufpreis bewußt zu hoch festgesetzt, um ihre "Debitoren zu bereinigen", nämlich rechtlich unklare Forderungen zu erledigen. Dann fehlt es zumindest an dem subjektiven Element der Sittenwidrigkeit.

2. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen den "Restkaufpreisanspruch" gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nicht gehindert ist, lediglich die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machen, ohne zugleich die Anfechtung des Kaufvertrages zu erklären (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371 f; zur Anfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage nach §§ 29 ff KO vgl. BGHZ 147, 233, 236 ff), was den Kaufpreisanspruch hätte entfallen lassen. Ist die Aufrechnung - wie im vorliegenden Fall - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden, wird sie mit der Eröffnung rückwirkend unwirksam. Die Forderungen, die sonst durch Aufrechnung erloschen wären, bestehen fort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen den Gläubiger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden (OLG Rostock ZIP 2003, 1903, 1906; Brandes, in: MünchKomm-InsO, § 96 Rn. 37; Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO § 96 Rn. 54; Häsemeyer, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 645, 657 Rn. 36).

b) Zwar hat die Schuldnerin einen entgeltlichen Vertrag mit einer nahestehenden Person abgeschlossen (§ 133 Abs. 2 Satz 1, § 138 Abs. 2 InsO). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, und die Revision hat insoweit nichts erinnert. Daß dadurch die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt worden sind, steht jedoch nicht fest. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Befriedigung der Gläubiger ohne die streitgegenständliche Verrechnungsabrede und die Verrechnung nicht günstiger gestaltet hätte.

aa) Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann bereits wegen eines bestehenden Absonderungsrechts der Beklagten fehlen.

(1) Nach dem Vortrag der Beklagten sind ihr die von dem Kaufvertrag erfaßten Gegenstände bereits am 12. Januar 1999 sicherungshalber übereignet worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als bestritten angesehen, dazu jedoch keine Feststellungen getroffen, weil es ihn aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Er ist somit für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen.

(2) Gegebenenfalls hatte die Beklagte vor dem Ankauf ein Absonderungsrecht an den Kaufgegenständen (§ 51 Nr. 1 InsO). Da das Sicherungseigentum Ansprüche der Beklagten sicherte, die den Wert des Sicherungsguts überstiegen - zum 31. Dezember 1998 beliefen sie sich auf 1.395.000 DM, und es ist nicht behauptet worden, daß sie danach geringer geworden seien -, waren die Kaufgegenstände wertausschöpfend belastet. Nach dem Ankauf hatte die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung. Diese besondere Art der Erfüllung ist der abgesonderten Befriedigung vergleichbar. Die Beklagte konnte sich wegen ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin durch Verrechnung mit ihrem Kaufpreisanspruch befriedigen. Verrechnet wurden vollwertige Ansprüche: Vollwertig war die Kaufpreisschuld der Beklagten; vollwertig waren aber - wegen ihrer Sicherung durch ein Absonderungsrecht - auch ihre eigenen Forderungen. Damit wurde das Absonderungsrecht an den Kaufgegenständen lediglich durch die gleichwertige Befugnis der Verrechnung mit dem Kaufpreis ersetzt.

Die Entscheidungen des Senats vom 5. April 2001 (IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 238 f) und 9. Oktober 2003 (aaO) stehen nicht entgegen. In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung durch den Gemeinschuldner könne die (durch den Verkauf von Sachen an einen Gläubiger/Kaufpreisschuldner ermöglichte) Aufrechnung des (Kaufpreis-)Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch die Konkursgläubiger benachteiligen. In der zweiten Entscheidung hat der Senat daran für den Fall festgehalten, daß der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände verkauft, die er an einen anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt". Der Senat hat jedoch bereits in der zuerst genannten Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn der Gemeinschuldner die verkaufte Ware an denjenigen übereignet hat, dem dann die Kaufpreisforderung ebenfalls abgetreten worden ist (aaO S. 239 unter Bestätigung von BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f). Denn in diesem Falle ist dessen Absonderungsrecht an der Ware nur durch dasjenige an der Kaufpreisforderung ersetzt worden. Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar.

(3) Daß der Masse bei einer Verwertung des Sicherungsguts möglicherweise die Kostenpauschalen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO zugeflossen wären, die nun infolge des Verkaufs an den Sicherungsnehmer entfallen, rechtfertigt nicht die Annahme, in der entsprechenden Höhe sei die Verrechnung der Kaufpreisforderung den Gläubigern nachteilig gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 aaO S. 2372). Mit den §§ 170, 171 InsO soll lediglich die Mehrvergütung ausgeglichen werden, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (BGHZ 154, 72, 80 f). Soweit solche Mehrkosten nicht entstehen, soll der Masse folglich auch kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag zukommen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 aaO).

(4) Allerdings hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob der Wert der Kaufgegenstände dem Kaufpreis entsprach oder ob diese, wie vom Beklagten behauptet, nicht mehr als 57.712,03 DM wert waren. Wenn letzteres zuträfe, wäre das zu unterstellende Absonderungsrecht der Beklagten ebenfalls nicht mehr wert gewesen. Dann könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, daß das Absonderungsrecht an den Kaufgegenständen lediglich durch die nicht höherwertige Befugnis der Verrechnung mit dem Kaufpreis ersetzt wurde. Der Kläger hat sich die Behauptung der Beklagten jedoch nicht zu eigen gemacht, sondern darauf beharrt, der Kaufpreis sei in einer dem Wert der verkauften Gegenstände angemessenen Höhe festgesetzt worden.

(5) Der Kläger hat geltend gemacht, der Sicherungsübereignungsvertrag sei durch den Abschluß des Kaufvertrages "überholt" und außerdem seinerseits anfechtbar. Das erste spräche dafür, daß ein Absonderungsrecht durch ein "Quasi-Absonderungsrecht" ersetzt worden ist, und unterstützte somit den Standpunkt der Beklagten. Das zweite ist jedoch erheblich, weil deren Sicherungseigentum die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Verrechnungsabrede und der Verrechnung nur ausräumen könnte, wenn es selbst unanfechtbar begründet wurde. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe schon am 12. Januar 1999 um die Insolvenzreife der Schuldnerin gewußt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Schuldnerin zum 31. Dezember 1998 bilanziell überschuldet war, hat im übrigen jedoch keine Feststellungen getroffen. Deshalb kann der Senat seiner Prüfung nicht zugrunde legen, das Sicherungseigentum sei anfechtbar begründet worden.

bb) An der objektiven Gläubigerbenachteiligung kann es auch deswegen fehlen, weil nach dem Vortrag der Beklagten der Wert der verkauften Sachen nicht mehr als 57.712,03 DM betrug, dieser Betrag gezahlt und die darüber hinausgehende Forderung lediglich im Hinblick auf die von den Vertragsparteien angenommene Verrechnungsmöglichkeit zur "Bereinigung von Debitoren" festgesetzt wurde.

Kauft der Gläubiger von dem Schuldner Gegenstände und vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der - dem Wert des Kaufgegenstandes entsprechende - Kaufpreis durch Verrechnung mit den bestehenden Forderungen des Gläubigers beglichen wird, kann dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gegenüber dem anfechtenden Insolvenzverwalter nicht einwenden, er habe nur gekauft, um einen Gegenwert für die sonst uneinbringliche Forderung hereinholen zu wollen. Vielmehr muß er den Kaufpreis bezahlen. Wurden die Gegenstände für einen hinter ihrem Wert zurückbleibenden Preis und damit masseungünstig verkauft, kann der Verwalter den Kaufvertrag anfechten und die Gegenstände oder ihren Wert zurückfordern (Brandes aaO Rn. 38). Wurde ein überhöhter Kaufpreis vereinbart, muß sich der Käufer daran festhalten lassen und unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Kaufpreis in die Masse zahlen.

Etwas anderes gilt jedoch für den Ausnahmefall, daß die Kaufvertragsparteien einen über den Wert der Kaufgegenstände hinausgehenden Mehrpreis trotz seiner Bezeichnung als Kaufpreis bewußt nicht als solchen, sondern ausschließlich zu dem Zweck vereinbart haben, um die höhere Gegenforderung des Gläubigers "glatt zu stellen", also dem Schuldner die Schuld insoweit zu erlassen. Die (spätere) Masse wird dadurch nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Ficht der Insolvenzverwalter eine solche Verrechnungsabrede an, darf dies nicht dazu führen, daß der Gläubiger den seinem "Forderungserlaß" entsprechenden Kaufpreisteil an den Verwalter zu zahlen hat. Die Masse würde davon zweifach profitieren.

Dieser - hier behauptete - Ausnahmefall ist nicht damit zu verwechseln, daß die Parteien lediglich mit Rücksicht auf die Aufrechnungsmöglichkeit einen Kaufpreis vereinbaren, der über den Wert der Kaufgegenstände hinausgeht. Dieses bloße Motiv für die überhöhte Kaufpreisbestimmung vermag für den Fall, daß die Aufrechnung später angefochten wird, eine Gläubigerbenachteiligung in Höhe des vollen Kaufpreises grundsätzlich nicht auszuschließen. Das Risiko der Insolvenzanfechtung trifft hier den Käufer, der sich auf eine derartige Vereinbarung eingelassen hat. Insbesondere kann er sich mit Rücksicht auf die Anfechtung nicht mit Erfolg auf ein Fehlen oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312, 2313). Nur dann, wenn beide Parteien übereinstimmend ausdrücklich einen über den - zunächst festgelegten - eigentlichen Kaufpreis hinausgehenden Mehrpreis vereinbart haben, kann in Höhe dieses Mehrpreises eine Gläubigerbenachteiligung fehlen und insoweit eine Anfechtung der "Aufrechnung" scheitern.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Es wird zunächst festzustellen haben, welchen Wert die veräußerten Gegenstände hatten. Übersteigt der Wert den Betrag von 57.712,03 DM nicht, wird zu prüfen sein, ob die Vertragsparteien vereinbart haben, der darüber hinausgehende Mehrpreis sollte "zur Glattstellung" verrechnet, mit anderen Worten, der Schuldnerin sollte eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten erlassen werden.

Nur wenn der Wert der verkauften Gegenstände über dem Betrag von 57.712,03 DM liegt, kann einer Sicherungsübereignung und der Frage ihrer Anfechtbarkeit Bedeutung zukommen. In Höhe des höheren Wertes der Gegenstände scheidet bei einer wirksamen Sicherungsübereignung und deren Unanfechtbarkeit eine Gläubigerbenachteiligung infolge des späteren Kaufvertrages und der durch ihn hergestellten Aufrechnungslage aus.

Ende der Entscheidung

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