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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 270/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2253
BGB § 2254
BGB § 2258 Abs. 1
BGB § 2231 Nr. 2
BGB § 2247
ZPO § 554 b
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 270/97

vom

17. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 17. Dezember 1998

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 75.000 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klageanspruch sich aus einer Schutzwirkung des Anwaltsvertrages des Beklagten mit dem Erblasser zugunsten des Klägers ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955, 1956; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552).

2. a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Geschädigte eine - einheitliche - anwaltliche Pflichtverletzung zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).

b) Die - vom Berufungsgericht angenommene - schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen. Danach hat der Beklagte nicht gemäß dem "Gebot des sichersten Weges" (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 450 m.w.N.) den Erblasser mit der notwendigen Klarheit darüber belehrt, daß er - unabhängig von der Rückgabe der in amtlicher Verwahrung befindlichen letztwilligen Verfügung - durch ein neues eigenhändiges Testament den Kläger zu seinem Alleinerben einsetzen konnte (§§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 mit §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB). Dies war mit Rücksicht auf die schwere Krankheit des Erblassers der einfachste, schnellste und billigste Weg, den Zweck des Anwaltsvertrages zu erreichen.

c) Ein Verschulden hat der Beklagte nicht ausgeräumt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835).

3. Den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der unvollständigen Beratung und dem geltend gemachten Schaden hat das Berufungsgericht - unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten des Erblassers - rechtsfehlerfrei festgestellt.

4. Ein Mitverschulden des Erblassers, das zu dem Schaden des Klägers infolge der unvollständigen Beratung beigetragen haben könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. §§ 254, 334 BGB analog; BGHZ 91, 243, 260). Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung hätte der Erblasser bei vollständiger Belehrung sogleich ein neues eigenhändiges Testament zugunsten des Klägers errichtet. Dann wäre der Kläger Alleinerbe des Erblassers geworden. Insoweit ist es nicht schadensursächlich, falls der Erblasser - gemäß der Behauptung des Beklagten - Anfang 1995 die Bestellung eines Notars verzögert haben sollte.

Danach war - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit eine Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO entbehrlich.



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