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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 278/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 278/01

vom 23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf € 51.129,19 festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt.

Ende der Entscheidung

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