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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 278/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3 Halbs. 1
ZPO § 544
ZPO § 546 Abs. 2 a.F.
EGZPO § 26 Nr. 8
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 278/02

vom 14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 18.978,13 €.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 37.118 DM; zu diesem Betrag kaufte der Beklagte am 16. Februar 2000 unter Eigentumsvorbehalt ein Gebrauchtfahrzeug von der Schuldnerin. Gegen die von ihm nicht bestrittene Kaufpreisforderung rechnete der Beklagte mit einer Werklohnforderung in Höhe von 40.332,74 DM auf. Das Landgericht hat den Beklagten auf den Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung des gekauften Fahrzeugs verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung des Klägers sei durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Revision hat es nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Die - nicht begründete - Festsetzung des Werts der Beschwer in Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils bindet den Senat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt. Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, aaO). Dieser - allein erhebliche - Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, weil er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

Damit fehlt jetzt auch eine gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandesgerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war. § 26 Nr. 8 EGZPO schreibt im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (BGH, aaO; Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785 zur Unwirksamkeit der Zulassung einer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde).

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren übersteigt nicht 20.000 €.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt, wie ausgeführt, darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann und will (BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102). Der Gegenstandswert ist nach den Vorschriften der §§ 2, 3 Halbs. 1 ZPO zu berechnen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 37.118 DM - hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung des Gebrauchtfahrzeugs - zu verurteilen. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Nur dieser ist auf die Berufung des Beklagten in zweiter Instanz angefallen; im übrigen ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden (vgl. BGHZ 41, 38, 39 ff; BGH, Urt. v. 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, NJW 1994, 2765, 2766). Nur im Umfang der Entscheidung über den Hilfsantrag kann der Streitgegenstand in der Revisionsinstanz anfallen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 557 Rn. 2; Ball, aaO § 557 Rn. 2, 7). Dieses Begehren möchte der Kläger mit der Revision weiterverfolgen. Ein über 18.978,13 € hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes kann sich hieraus jedoch nicht ergeben. In Höhe von 18.978,13 € fallen vielmehr die Beschwer des Klägers und der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zusammen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981 - II ZR 88/81, WM 1981, 1344; v. 27. Juni 2002, aaO).

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