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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 278/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544
BGB §§ 267 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 278/03

vom

15. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1 Mio. €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf die erste der von ihr formulierten Fragen, ob ein Konkursverwalter ausnahmsweise im Wege einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung nicht auf das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende dingliche Recht eines Gläubigers des Gemeinschuldners, sondern auf die persönliche Forderung zahlen darf (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94, NJW 1994, 2692; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 113 m.w.N.), keiner grundsätzlichen Klärung. Sie wird im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Beklagte die persönliche Forderung der L. getilgt hat, ist er dadurch - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - nicht vollen Umfangs in deren Rechtsstellung eingerückt.

Nicht entscheidungserheblich wird auch die zweite Frage, ob der Konkursverwalter mit der "Ablösung" der persönlichen Forderung eines Grundpfandgläubigers des Gemeinschuldners als Dritter im Sinne von §§ 267 ff BGB leistet. Es ist allgemein anerkannt, daß Dritter im Sinne der §§ 267 ff BGB nur ist, wer auf eine fremde Schuld eine eigene Leistung erbringt. Dritter ist nicht, wer für den Schuldner als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe dessen Schuld bezahlt. Der Konkursverwalter handelt, wenn er mit Massemitteln einen Gläubiger des Gemeinschuldners befriedigt, für diesen und nicht als Dritter. Er wird auch nicht dadurch zum Dritten, daß er als Konkursverwalter zu dieser Leistung nicht verpflichtet und möglicherweise, falls sie dem Konkurszweck zuwiderlief, nicht einmal berechtigt ist.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Auslegung des Berufungsgerichts angreift, wonach zwischen der L. und dem Beklagten nicht vereinbart worden ist, daß jene ihre Vorrangstellung auf diesen überträgt, wenn er sie befriedigt, wird nicht einmal ein revisibler Rechtsfehler, geschweige denn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

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