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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: IX ZR 284/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 284/02

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 58.271,94 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Beschwerdebegründung fehlt.

Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346). Die Beschwerdebegründung benennt zwar die Rechtsfrage, "ob der Konkursverwalter bewegliches Grundstückszubehör, das für eine Grundschuld haftet, nur dann veräußern darf, wenn er darüber mit der Grundschuldgläubigerin eine Vereinbarung erzielt hat". Da das Berufungsgericht ausgeführt hat, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die Parteien vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen, die Geschäfts- und Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin freihändig veräußern durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entscheidungserheblich sein soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Verwertungserlös an die Stelle des Absonderungsgutes, wenn der Verwalter nach Absprache mit dem Absonderungsberechtigten den haftenden Gegenstand durch freihändige Veräußerung verwertet (vgl. Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung macht aber selbst geltend, die Klägerin sei mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise der freihändigen Veräußerung sowohl des Grundstücks als auch der beweglichen Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin einverstanden gewesen.

Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlöses verpflichtet (vgl. BGHZ 60, 267, 273).

Ende der Entscheidung

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