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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: IX ZR 285/02
Rechtsgebiete: ZPO, KO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
KO § 6 Abs. 2
KO § 16
KO § 51

Entscheidung wurde am 29.11.2004 korrigiert: in der ersten Zeile des Tenors muß es anstatt Klägerin richtigerweise Klägerinnen heißen muß
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 285/02

vom 23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 23. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 453.631,31 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Aus- oder Absonderungsrecht der Klägerinnen kommt nicht in Betracht, weil sie keinen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, sondern lediglich vertragliche Ansprüche gegen die Verkäufer haben, die, soweit sie in Konkurs gefallen sind, nur Insolvenzforderungen begründen. Die in BGHZ 109, 47 ff bejahten Voraussetzungen eines Aussonderungsrechts liegen im Streitfall, wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst erkennt, nicht vor. Die Notwendigkeit einer Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung eines Aussonderungsrechts auf schuldrechtlicher Grundlage ist nicht gegeben; vielmehr steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

2. Der Hilfsantrag bezieht sich auf nicht konkursbefangenes Vermögen (vgl. §§ 16, 51 KO). Insoweit ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Gemeinschuldnerinnen über ihre Bruchteile nicht auf den Beklagten übergegangen (vgl. § 6 Abs. 2 KO).

Ende der Entscheidung

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