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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: IX ZR 291/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 283
ZPO § 227
ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 291/99

vom

24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und Neskovic

am 24. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.6.1999 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 97.145,46 € (190.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nicht tragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P. F. über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzugehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden war, daß der Schuldner F. noch Eigentümer eines weiteren Grundstücks und zumindest - nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über die F. GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich selbständig tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten prozessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§ 283 ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.

Ende der Entscheidung

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