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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 298/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 298/98

vom

15. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 15. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1998 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 86.400 DM.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Aus den bei den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen ergibt sich, daß der Beklagte den Bagger in dem Jahr zwischen der Übernahme von der Gemeinschuldnerin und den Reparaturmaßnahmen im Februar/März 1997 in nicht unwesentlichem Umfang genutzt hat. Angesichts der dadurch bedingten Wertminderung kann mangels weiteren Tatsachenvortrags des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Reparaturaufwendungen eine Werterhöhung verbleibt.

Das Berufungsurteil läßt im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

Ende der Entscheidung

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