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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 302/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 302/00

vom

21. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 €) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).



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