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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: IX ZR 305/00
Rechtsgebiete: KO, BGB


Vorschriften:

KO § 31 Nr. 1
BGB § 166 Abs. 2
Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 305/00

Verkündet am: 1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge abgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der W. mbH i.L. (künftig: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist einzige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Am 10. September 1991 beschloß sie die Liquidation der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte gewährte - noch unter der Bezeichnung Treuhandanstalt - der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 11. Juli 1992 bis 1. November 1993 Darlehen, die sie in Höhe von ca. 44 Mio. DM zur Konkurstabelle anmeldete. Durch Kaufverträge vom 23. Juni 1993 und 20. Juni 1994 verkaufte der Liquidator der Gemeinschuldnerin auf Weisung der Beklagten an diese verschiedene restitutionsbelastete Grundstücke. Der Kaufpreis sollte vorläufig 1 DM für jedes Grundstück betragen; sollten die Restitutionsansprüche durch unanfechtbare Bescheide des Vermögensamtes ausgeräumt werden, sollte der endgültige Kaufpreis auf der Basis der Verkehrswerte abzüglich eventueller Kosten für eine Altlastenbeseitigung und eines 10 %igen Risikoabschlags ermittelt werden. Mit Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni 1995 und 21. Dezember 1995 wurde jeweils festgestellt, daß die Grundstücke in das Eigentum der T. mbH (fortan: T. ) übergegangen sind. Auf die Aufforderung des Klägers an die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 1996, den vorläufigen Kaufpreis zu zahlen und bedingungslose Bereitschaft zur Zahlung des endgültigen Kaufpreises zu erklären, erklärte die T. namens und in Vollmacht der Beklagten die Aufrechnung mit den Insolvenzforderungen der Beklagten.

Der Kläger hat in erster Linie die Grundstückskaufverträge angefochten und Wertersatz in Höhe von 3.970.000 DM gemäß §§ 37, 31 Nr. 1 KO begehrt. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke an die Gemeinschuldnerin rückaufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Eigentumsvormerkungen zu bewilligen. Weiter hilfsweise hat er begehrt festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber den Kaufpreisansprüchen mit Konkursforderungen aufzurechnen, daß der in den Kaufverträgen vereinbarte pauschale Risikoabschlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten unwirksam und der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis nach dem vollen Verkehrswert (abzüglich Altlastenbeseitigungskosten) zu ermitteln ist.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag auf Wertersatz für die Grundstücke dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision. Sie beantragt Aufhebung des Berufungsurteils, Verurteilung der Beklagten jedoch nur noch nach den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag auf Wertersatz und die Hilfsanträge auf Rückauflassung und Bewilligung von Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkungen abgewiesen hat (§ 563 ZPO a.F.). Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst insoweit nicht möglich (§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag des Klägers auf Wertersatz für die an die Beklagte verkauften Grundstücke abgewiesen hat.

Das Berufungsgericht hat den Wertersatzanspruch aus § 37 Abs. 1 KO i.V.m. § 31 Nr. 1 KO verneint, weil die Gemeinschuldnerin keine Benachteiligungsabsicht gehabt habe. Ob dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Einen Wertersatzanspruch für die Grundstücke kann der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil die Umstände, auf die der Kläger den Hauptantrag gestützt hat, für eine Anfechtung der Grundstückskaufverträge nicht ausreichen.

Der Kläger hat die Anfechtbarkeit der Kaufverträge ausschließlich daraus hergeleitet, daß mit ihnen zugunsten der Beklagten eine Aufrechnungslage hergestellt wurde. Dies genügt nicht.

Nach der älteren Rechtsprechung war es allerdings erforderlich, die Rechtshandlung anzufechten, durch welche dem Konkursgläubiger eine Forderung verschafft wurde, mit der er aufrechnen konnte, mit anderen Worten, durch welche die Aufrechnungslage hergestellt wurde (BGH, Urt. v. 26. Mai 1971 - VIII ZR 61/70, WM 1971, 908; v. 12. Dezember 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166).

Die neue, nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt eine Anfechtung in der Weise zu, daß der Aufrechnung keine Wirkung beigemessen wird, der Anfechtungsgegner sich also nicht auf die Aufrechnung berufen darf (BGHZ 145, 245, 255; 147, 233, 236; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459).

Die neue Rechtsprechung schließt nicht aus, daß weiterhin auch das die Aufrechnung ermöglichende Geschäft selbst angefochten werden kann, wenn für dieses unabhängig von der Aufrechnungslage die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen (BGHZ 147, 233, 235; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 16). Die Schaffung der Aufrechnungslage stellt insoweit kein Indiz für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht dar. Maßgebend ist vielmehr, ob der Gemeinschuldner durch dieses Geschäft selbst die dem anderen Teil bekannte Absicht verfolgte, die Gläubiger zu benachteiligen. Das hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere die Anfechtung der Grundstückskaufverträge nicht darauf gestützt, daß für den endgültigen Kaufpreis in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993 und in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 20. Juni 1994 jeweils ein pauschaler Risikoabschlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten vorgesehen ist.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch nicht dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erklärung der Rückauflassung und Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beklagten stattgegeben. Denn auch diese Ansprüche setzten eine wirksame Anfechtung der Grundstückskaufverträge voraus, an der es fehlt.

3. Die Revision ist jedoch begründet, soweit es um die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge geht. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht möglich (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

a) Die von der Revision neben dem Aufhebungsbegehren nunmehr in der Hauptsache verfolgten Feststellungsanträge sind zulässig.

aa) Der Kläger hat hilfsweise zur Anfechtung der Kaufverträge bereits mit der Klageerhebung die Anfechtung der Aufrechnung durch die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Anfechtung. Zwischen den Parteien ist deshalb das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Interesse des Klägers daran, daß die Unwirksamkeit der Aufrechnung alsbald festgestellt wird, entfällt nicht durch die Möglichkeit der Leistungsklage auf Zahlung des Kaufpreises. Zur Ermittlung des jeweiligen Grundstücksverkehrswertes haben die Parteien im Falle fehlender Einigung in § 5 Abs. 4 der Verträge jeweils die Einholung eines verbindlichen Sachverständigengutachtens vereinbart. Dies ist bisher nicht geschehen. Deshalb ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Ermittlung der Grundstücksverkehrswerte zwischen den Parteien ein pactum de non petendo geschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232). In einem solchen Fall kann einer Feststellungsklage nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden (BGHZ 137, 318, 320; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 7a).

Da die Beklagte eine Bundesanstalt ist, kann der Kläger ohnehin darauf vertrauen, daß ein Feststellungsurteil zur weiteren Abwicklung ausreicht und ein Vollstreckungstitel nicht erforderlich wird; eine Feststellungsklage führt hier unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte. Bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist selbst bei möglichen Leistungsklagen in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, daß sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGHZ 28, 123, 126; Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118).

bb) Das Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, als Kaufpreis den vollen Grundstücksverkehrswert zu bezahlen, oder ob entsprechend der angefochtenen Klausel der Kaufverträge ein Risikoabschlag von 10 % vorzunehmen ist. Auch insoweit ist zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis streitig, das durch Feststellungsklage verbindlich geklärt werden kann.

b) Der Antrag, mit dem die Nichtberechtigung der Beklagten zur Aufrechnung festgestellt werden soll, ist begründet, wenn die Aufrechnung wirksam angefochten ist. Insoweit fehlen erforderliche Feststellungen.

Durch die Kaufverträge erhielt die Beklagte eine die Aufrechnung ermöglichende Schuldnerstellung gegenüber der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt. Da die gläubigerbenachteiligende Wirkung in der Herstellung der Aufrechnungslage und der dadurch ermöglichten Aufrechnung besteht, kann diese angefochten werden. Die Rückgewähr der Aufrechnung besteht in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung, unabhängig von der Gegenforderung (BGHZ 145, 245, 254 f; 147, 233, 236; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056).

Für die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO ist deshalb festzustellen, ob die Gemeinschuldnerin die Herstellung der Aufrechnungslage in gläubigerbenachteiligender Absicht vorgenommen hat.

aa) Das Berufungsgericht hat nur die Benachteiligungsabsicht des Liquidators der Gemeinschuldnerin geprüft. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß durch die Herstellung der Aufrechnungslage eine inkongruente Deckung der Beklagten ermöglicht wurde. Denn diese hatte keinen Anspruch auf Abschluß der Kaufverträge (vgl. BGHZ 147, 133, 240 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Gleichwohl hat es eine Benachteiligungsabsicht des Liquidators verneint. Zwar sei eine inkongruente Deckung grundsätzlich ein Beweiszeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO. Auch bei inkongruenter Deckung liege sie aber dann nicht vor, wenn Umstände feststünden, die den Benachteiligungswillen in Frage stellten, weil das Geschäft von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet gewesen und das Bewußtsein der Benachteiligung anderer Gläubiger deshalb in den Hintergrund getreten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege ein solcher Ausnahmefall vor.

Diese Ausführungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin habe nicht vorgelegen.

(1) Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO ist im Sinne von Benachteiligungsvorsatz zu verstehen. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Der Schuldner, der sich eine Benachteiligung nur als möglich vorstellt, sie aber in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung der Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen, handelt in Benachteiligungsabsicht (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 808; v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 835; v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, NJW 2003, 3347, 3349, z.V.b. in BGHZ 155, 75; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13 ff).

Die Rechtsprechung zu § 31 KO hat, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, der Gewährung einer inkongruenten Deckung regelmäßig ein (starkes) Beweisanzeichen (Indiz) für eine Benachteiligungsabsicht im Sinne eines Benachteiligungsvorsatzes entnommen (BGH, Urt. v. 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1412).

Die Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, z.V.b. in BGHZ; WM 2004, 299, 301) oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793). Ferner darf aus der Inkongruenz eine Benachteiligungsabsicht auch in Form des bedingten Vorsatzes dann nicht gefolgert werden, wenn Umstände vorliegen, die den Benachteiligungswillen in Frage stellen, weil die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewußtsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund getreten ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 2. Februar 1995 - IX ZR 147/93, NJW-RR 1995, 766; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gewährung einer inkongruenten Sicherung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches ist.

(2) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht hier trotz inkongruenter Deckung die Benachteiligungsabsicht verneint habe. Vielmehr sei bei zutreffender Beweiswürdigung davon auszugehen, daß der als Zeuge vernommene Liquidator die benachteiligende Wirkung der Grundstücksveräußerungsverträge ohne Aufnahme eines Aufrechnungsverbotes gekannt und billigend in Kauf genommen habe.

Im Streitfall ist die Würdigung der Aussage des Liquidators durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht erschöpfend berücksichtigt hätte. Die Verletzung von Erfahrungssätzen oder von Gesetzen der Logik wird von der Revision nicht gerügt. Sie ist auch nicht ersichtlich.

bb) Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob die Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin deshalb vorlag, weil die Beklagte als ihre Alleingesellschafterin den Liquidator angewiesen hat, die Grundstücke an sie zu verkaufen.

Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte die Absicht hatte, andere Gläubiger mit dem Abschluß der Kaufverträge und der dadurch geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit zu benachteiligen. Wenn eine solche Benachteiligungsabsicht festgestellt wird, greift die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO durch.

(1) Die Anfechtungsgegnerin war zugleich Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin und hatte deren Liquidator angewiesen, die Grundstücke an sie zu verkaufen. Handelte die Beklagte hierbei in Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 31 Nr. 1 KO, reicht dies für eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin aus.

In der GmbH können die Gesellschafter den Geschäftsführer zu einer einzelnen Geschäftsführermaßnahme anweisen (BGHZ 31, 258, 278; OLG Düsseldorf, ZIP 1984, 1476; Baumbach-Hueck/Zöller, GmbHG 17. Aufl. § 37 Rn. 10; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 37 Rn. 26; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 37 Rn. 30 ff; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 37 Rn. 19). Ebenso hat der Liquidator Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, §§ 71, 37 GmbHG (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, aaO § 70 Rn. 12; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 70 Rn. 3, 5; Scholz/Karsten Schmidt aaO § 70 Rn. 5; Hachenburg/Hohner aaO § 70 Rn. 3).

Hat aber der Geschäftsführer oder Liquidator eine Weisung der einzigen Gesellschafterin befolgt und handelte diese mit Benachteiligungsabsicht, muß sich die Gemeinschuldnerin dies entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Andernfalls könnten die Gesellschafter eine GmbH den Anfechtungsregeln der §§ 29 ff KO, insbesondere des § 31 Nr. 1 KO, entziehen (BGHZ 31, 258, 278).

Dieses Ergebnis ergibt sich auch daraus, daß die GmbH mit einem einzigen Gesellschafter keinen anderen Willen als den des Gesellschafters haben kann, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschafterwillens handelt (BGHZ 119, 257, 259).

(2) Wegen der in der Herstellung der Aufrechnungslage liegenden inkongruenten Deckung besteht ein starkes Indiz für die Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin (vgl. oben 3 b aa).

Insoweit wird indes zu prüfen sein, ob die Beklagte bei Abschluß der Kaufverträge davon ausging, daß die Gemeinschuldnerin alle Gläubiger würde befriedigen können und daß andere Gläubiger folglich nicht benachteiligt werden konnten. Diese Behauptung der Beklagten hat der Kläger bestritten.

(3) Wird eine solche Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin festgestellt, war sie der Beklagten auch im Sinne des § 31 Nr. 1 KO bekannt.

c) Auch zur Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger den vollen Verkehrswert der Grundstücke ohne Abzug eines Risikoabschlags in Höhe von 10 % (abzüglich Altlastenbeseitigungskosten) zu zahlen, wenn die Vereinbarung des Risikoabschlags wirksam angefochten ist.

Das Berufungsgericht wird insbesondere eine Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO zu prüfen haben, die der Kläger bereits mit der Klage geltend gemacht hat.

Der Schutz der Insolvenzgläubiger fordert eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit in § 32 Nr. 1 KO (BGHZ 113, 98, 103; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173). Eine unentgeltliche Verfügung wird angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Partei aufgegeben wird, ohne daß dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/01, ZIP 1992, 1089, 1091). Maßgebend ist dabei in erster Linie der objektive Sachverhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173). Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (BGHZ 113, 98, 102; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO; HK-InsO/Kreft 3. Aufl. § 134 Rn. 9, 10 m.w.N.). Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173; v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 836). Der Umstand, daß die Vertragsparteien den Kaufpreis auf 90 % des jeweiligen Grundstücksverkehrswertes festgesetzt haben, ergibt allein noch nicht zwingend, daß eine teilweise Unentgeltlichkeit vorlag. Denn die nicht auszuschließenden Restitutionsansprüche und Altlasten haben trotz ihrer Berücksichtigung beim Kaufpreis die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke möglicherweise (erheblich) eingeschränkt. Ob eine Unentgeltlichkeit im dargelegten Sinn anzunehmen ist und die Anfechtung durchgreift, wird daher das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden haben.

4. Das Berufungsgericht wird zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet hat, die Stadt W. sei Eigentümerin des in der Klage unter Ziffer 1b genannten Flurstücks aufgrund Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 13. Juli 1992 geworden (Schriftsatz vom 9. Juni 2000 GA III 71 f). Dieses Grundstück war ebenfalls Gegenstand des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993, dort § 1 Abs. 1 Buchst. b. Der Liquidator hat damit aber möglicherweise einen Grundstücksteil verkauft, der nicht mehr im Eigentum der Gemeinschuldnerin stand. In diesem Fall fehlt es insoweit an einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger.



Ende der Entscheidung

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