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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: IX ZR 315/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 315/00

vom

8. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 8. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.903.320,90 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bürgschaft nicht schon dann sittenwidrig, wenn der Bürge krass überfordert wird; vielmehr muß entweder der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen haben oder es müssen sonstige besondere Umstände hinzukommen, die der Bürgschaft ein sittenwidriges Gepräge geben (BGHZ 125, 206, 211; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240). Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Mithaftung (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - XI ZR 248/99, ZIP 2001, 189, 192, z.V.b. in BGHZ). Eine emotionale Beziehung zwischen Bürge und Hauptschuldner reicht nicht aus, wenn sie nicht das bestimmende Motiv der Verbürgung war. Eine Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, der sich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko übernimmt. Für den Kreditgeber besteht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung für deren Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 330, 336 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Frage, weshalb jemand die Funktion des Geschäftsführers übernimmt und sich für die Verbindlichkeiten des von ihm geleiteten Unternehmens verbürgt.

Die Feststellungen des Tatrichters, die Beklagte habe die Bürgschaft nicht aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Klägerin habe die - unterstellte - Tatsache, daß die Beklagte lediglich als "Strohfrau" Geschäftsführerin gewesen sei, nicht gekannt, sind nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (§ 565 a ZPO).

Die von der Revision beanstandete Verwendung einer weiten Zweckerklärung war gegenüber einem Geschäftsführer zulässig (vgl. BGHZ 126, 174, 177; 130, 19, 30; st.Rspr.).

Ende der Entscheidung

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