Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: IX ZR 318/99
Rechtsgebiete: GesO, BGB


Vorschriften:

GesO § 2 Abs. 4
GesO § 7 Abs. 5
GesO § 12 Abs. 1
GesO § 13 Abs. 1
BGB § 394
BGB § 398
GesO §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 5, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1; BGB §§ 394, 398

a) Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren.

b) Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.

BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99 - OLG Naumburg LG Stendal


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 318/99

Verkündet am: 9. Dezember 1999

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1999 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klage erkannt wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 1. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf ihre Anschlußberufung die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu 62 %, die Beklagte zu 38 % zu tragen; von den Kosten der Revisionsinstanz fallen dem Kläger 46 %, der Beklagten 54 % zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der V. M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), der die beklagte Bank einen Kontokorrentkredit gewährt hatte. Am 9. Januar 1996 trat die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 16. August 1996, dessen Zugang der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zur Schuldnerin fristlos.

Am 23. August 1996 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr Konto bei der Beklagten mit mehr als 140.000 DM im Soll. Seitdem sind dort folgende Zahlungen eingegangen: am 23. August 7.451,20 DM, am 27. August 7.130,90 DM, am 18. September 18.389,65 DM, am 25. September 272,91 DM und am 4. Oktober eine Überweisung der Regierungsbezirkskasse M. von 142 DM. Am 29. Oktober 1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Danach wurde noch eine Überweisung der Versicherung in Höhe von 641,53 DM gutgeschrieben.

Der Kläger hat von der Beklagten Auskehr dieser Zahlungen von insgesamt 34.028,29 DM verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung von 18.389,65 DM am 8. Oktober 1996 an den Kläger in seiner damaligen Eigenschaft als Sequester auf ein von ihm benanntes Massekonto überwiesen. Im übrigen hat sie die Leistung unter Berufung auf Absonderungs- bzw. Ersatzabsonderungsrechte sowie auf Verrechnung eventueller Forderungen mit ihren Gegenansprüchen verweigert. Weiter hat sie Widerklage auf Rückzahlung des Betrages von 18.389,65 DM erhoben, weil die Sicherungsabtretung insoweit versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 15.638,64 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und ihre gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren zu Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat zur Klage Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Der Kläger könne gemäß § 667 BGB von der Beklagen Auszahlung der vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung eingegangenen Beträge von restlich noch 14.997,11 DM verlangen. Zwar sei die Globalabtretung wirksam vereinbart worden, jedoch seien mit den Zahlungen der Drittschuldner die entsprechenden Forderungen erloschen, weil die Beklagte die Abtretung nicht aufgedeckt habe und sie die Leistungen daher gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen müsse. Eine Verrechnung oder Aufrechnung des Debetsaldos des Kontokorrentkontos mit den Zahlungseingängen sei gemäß § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB ausgeschlossen, weil es sich um Forderungen der Schuldnerin gehandelt habe, die erst nach Eingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung entstanden seien. Eine Vorwirkung des nach der Eröffnung begründeten Absonderungsrechts komme nicht in Betracht. Die Sicherungsabtretung erfasse auch weder die Rechte des Schuldners auf Gutschrift des Betrages auf dem Konto noch die Ansprüche aus der Gutschrift.

Die nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung eingegangene Zahlung von 641,53 DM komme von einer Versicherung. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, daß es sich insoweit um einen von der Globalabtretung umfaßten Anspruch aus dem Geschäftsverkehr handele.

II.

Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Kontokorrentkonto eingegangenen Beträge (14.997,11 DM) verurteilt hat, halten seine Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist in diesem Umfang unbegründet.

1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte an den Forderungen, die durch Leistung auf das von der Schuldnerin bei ihr geführte Konto getilgt wurden, keine in der Gesamtvollstreckung wirksamen Rechte erworben hat.

a) Die Schuldnerin als Sicherungsgeberin hat diese Forderungen selbst bei den Drittschuldnern eingezogen. Den Drittschuldnern war die Abtretung an die Beklagte nicht bekannt. Mit der Zahlung erbrachten sie daher eine Leistung an die Sicherungsgeberin, die deren Forderung zum Erlöschen brachte (§ 362 Abs. 1 BGB) und zugleich gegenüber der Beklagten als Sicherungszessionarin gemäß § 407 Abs. 1 BGB schuldbefreiende Wirkung hatte (vgl. BGHZ 53, 139, 141 f; 138, 291, 304; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, ZIP 1989, 785, 786). Damit war das durch die Globalabtretung - die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als wirksam angesehen hat - begründete Sicherungsrecht der Beklagten erloschen.

b) Die Beklagte hat auch weder ein Recht auf Ersatzabsonderung noch einen Anspruch wegen rechtloser Bereicherung der Masse erworben.

aa) Ersatzabsonderungsrechte entstehen in der Gesamtvollstreckung entsprechend den nach der Konkursordnung geltenden Vorschriften (Senatsurt. v. 17. September 1998 - IX ZR 300/97, WM 1998, 2160, z.V.b. in BGHZ 139, 319). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen des § 46 Satz 2 KO sind nicht erfüllt; denn die Gegenleistung ist schon vor Verfahrenseröffnung zur Masse gelangt (vgl. BGHZ 138, 291, 304; Senatsurt. v. 11. Mai 1989, aaO). Daß zu diesem Zeitpunkt bereits Sequestration angeordnet war, macht keinen rechtserheblichen Unterschied; auch dies ist in der Gesamtvollstreckung nicht anders als nach der Konkursordnung zu beurteilen (Senatsurt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, WM 1998, 838, 840).

bb) Ein gegen die Masse gerichteter Bereicherungsanspruch (vgl. dazu für die Gesamtvollstreckung BGHZ 131, 189, 199) steht der Beklagten ebenfalls nicht zu, weil während der Sequestration noch keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können (vgl. Senatsurt. v. 5. März 1998, aaO S. 841).

2. Trotzdem verweigert die Beklagte die Auskehr der erhaltenen Zahlungen an den Kläger zu Recht. Aufgrund der Sicherungsabtretung, die die Beklagte mit der Schuldnerin wirksam vereinbart hat, ist die gegenüber dem Anspruch des Klägers erklärte Aufrechnung nicht nach § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB unwirksam.

a) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach gegen Forderungen des Schuldners, die nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung entstanden sind, nicht wirksam mit gewöhnlichen Forderungen aufgerechnet werden kann, soweit das Verfahren später eröffnet wird (BGHZ 130, 76; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 195/95, WM 1996, 834; v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996, 1063; einschränkend Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781), beruht darauf, daß das der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners durch §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 1 GesO früher und in größerem Umfang vor Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung geschützt wird, als dies nach den Bestimmungen der Konkursordnung der Fall ist. Dem Zweck dieser Vorschriften entspricht es, die Aufrechnung mit ungesicherten Forderungen wegen ihrer zwangsvollstreckungsähnlichen Wirkungen im Ergebnis ebenso wie Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu behandeln (vgl. BGHZ 130, 76, 80, 81). Die mit der Verfahrenseröffnung gemäß § 7 Abs. 5 GesO zugunsten der Masse eintretenden Rechtswirkungen werden dadurch auf den Zeitraum ab Eingang des Eröffnungsantrags vorverlagert.

b) Der auf diese Weise bewirkte Masseschutz soll aber nicht weiterreichen als im eröffneten Verfahren selbst. Sichert das Gesetz die Rechte eines Gläubigers sogar nach Eröffnung des Verfahrens, gibt es keinen berechtigten Grund dafür, ihn nur in der Phase zwischen Antragstellung und der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung schlechterzustellen. Einem Gläubiger, dessen Aufrechnungsbefugnis sich als insolvenzfest erweist, kann auch in dem Zeitraum ab Antragstellung die Aufrechnung nicht versagt werden.

c) Entsprechend geschützt ist die Rechtsstellung der Beklagten im Streitfall. Sie hat an allen nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung noch bestehenden Forderungen der Schuldnerin ein Absonderungsrecht erworben, das wirksam und unanfechtbar begründet worden ist. Infolgedessen hätte sie sogar die Zahlungen zur Rückführung ihrer Darlehensforderung gegen die Schuldnerin verwenden dürfen, die nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem bei ihr geführten Konto eingegangen wären; an diesen Eingängen hätte ihr ein Ersatzabsonderungsrecht zugestanden (vgl. Senatsurt. v. 17. September 1998, aaO). Erweist sich somit für den Gläubiger die Aufrechnungslage nach der Verfahrenseröffnung als gesamtvollstreckungsfest, ist in der Aufrechnung gegenüber Forderungen, die zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluß begründet wurden, keine unzulässige Zwangsvollstreckung im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO zu sehen, obwohl an den entsprechenden Zahlungseingängen Ersatzabsonderungsrechte nicht entstanden sind.

d) Dieser Schutz der Aufrechnungslage des Empfängers einer Sicherungsabtretung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Gesamtvollstreckung. Es gibt keinen einsichtigen Grund dafür, dem Kreditinstitut, das die vor Antragstellung eingegangenen Zahlungen aus zur Sicherheit abgetretenen Forderungen mit dem Sollsaldo verrechnen darf und in der Gesamtvollstreckung ersatzabsonderungsberechtigt ist, die Befriedigung aus den Zahlungen zu versagen, die ab Antragstellung bis zur Eröffnung des Verfahrens eingegangen sind (im Ergebnis ebenso Urbanzcyk WuB VI G. § 12 GesO 1. 98).

3. Die Beklagte hat auch gegenüber der Forderung, die die Zahlung der Regierungsbezirkskasse M. in Höhe von 142 DM betrifft, wirksam aufgerechnet. Die Globalabtretung erfaßt sämtliche Ansprüche der Schuldnerin aus dem Geschäftsverkehr, also nicht nur Forderungen, die auf Lieferungen und Leistungen der Sicherungsgeberin beruhen. Die Beklagte behauptet, die hier streitige Forderung sei im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin entstanden. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die dem widersprechen, und damit, weil er bei Anwendung des § 138 Abs. 3 und 4 ZPO nicht anders zu behandeln ist, als wäre die Schuldnerin selbst Partei des Rechtsstreits, das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

III.

Die Klage ist auch im übrigen unbegründet.

Die Zahlung der Versicherung in Höhe von 641,53 DM ist erst nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung zur Masse gelangt. Insoweit hat die Beklagte ein Absonderungsrecht erworben. Auch in diesem Punkt hat der Kläger nichts vorgetragen, was dem Vorbringen der Beklagten, die Versicherung habe eine im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin entstandene Forderung auf Rückgewähr von Versicherungsbeiträgen erfüllt, entgegensteht. Diese Forderung unterfiel daher ebenfalls der Globalzession.

IV.

Dagegen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Widerklage im Ergebnis zu Recht bestätigt.

1. In Höhe des an den Kläger ausgekehrten Betrages von 18.389,65 DM hat die Beklagte weder ein Ersatzabsonderungsrecht noch einen Massebereicherungsanspruch erworben (vgl. oben II 1 b). Der insoweit allenfalls in Betracht kommende Bereicherungsanspruch bildet lediglich eine gewöhnliche Gesamtvollstreckungsforderung im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO.

2. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, aus dem der Erwerb eines Pfandrechts nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hergeleitet werden könnte. Die Revision enthält insoweit auch keine Rüge. Soweit die Revision geltend macht, die Schuldnerin habe an die Beklagte auch Ansprüche auf die Gutschriften oder aus den Gutschriften abgetreten, findet dies weder im Inhalt der Urkunde über die Globalabtretung noch in sonstigem Parteivortrag eine Stütze. An dem ausbezahlten Betrag stehen der Beklagten daher über den Bereicherungsanspruch hinaus keine Rechte zu.

3. Da der Kläger auch eine Gesamtvollstreckungsforderung im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO bestreitet, kommt ein Antrag auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 11 Abs. 3 GesO in Betracht. Hierauf hat indessen schon das Landgericht hingewiesen. Die Beklagte hat dies nicht zum Anlaß genommen, in den Rechtsmittelinstanzen einen solchen Antrag zu stellen oder darauf hinzuweisen, daß dieses Begehren als geringerer Anspruch in dem Zahlungsantrag enthalten sein soll. Daher ist die Widerklage nicht in dem Sinne auszulegen, daß sie den Feststellungsantrag als ein Minus umfaßt.

V.

Der Senat ist zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Klage und Widerklage erweisen sich als unbegründet. Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß der Kläger trotz der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 18.389,65 DM zunächst den Gesamtbetrag von 34.028,29 DM geltend gemacht und die Klage erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilweise zurückgenommen hat.

Ende der Entscheidung

Zurück