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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 322/01
Rechtsgebiete: KO, BGB


Vorschriften:

KO § 82
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 322/01

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 305.752,54 € (598.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zwar waren nicht nur die Ansprüche der GEG aus dem aufschiebend bedingten Vertrag mit der Schuldnerin, sondern es war auch die Sicherungsabtretung der daraus der Schuldnerin zustehenden Ansprüche zugunsten der Klägerin konkursfest (vgl. BGHZ 123, 183, 190; BGH, Urt. v. 5. November 1976 - V ZR 5/95, NJW 1977, 247). Dies hilft der Klägerin aber nichts, weil die aufschiebende Bedingung für die abgetretene Forderung endgültig ausgefallen ist, als die Käuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machte. Die Klägerin war zwar gegen den Konkurs der Schuldnerin gesichert; dagegen, daß der Vertrag durch die Rücktrittserklärung entfiel, war sie aber so wenig wie die Schuldnerin selbst gesichert. Falls der Beklagte durch die Äußerung seiner objektiv unbegründeten Zweifel an der Konkursfestigkeit des Vertrages die Rücktrittserklärung der GEG - die das Sicherungsrecht der Klägerin leerlaufen ließ - ausgelöst haben sollte, hat er möglicherweise den Sicherungsvertrag, wonach die Schuldnerin verpflichtet war, der Klägerin eine effektive Sicherheit zu gewähren, verletzt. Diese Vertragsverletzung ist aber nicht als Verletzung einer sequestrationsspezifischen Pflicht anzusehen. Es war letztlich auch eine unternehmerische Entscheidung des Beklagten, den Vertragspartner zu wechseln. Die unternehmerische Tätigkeit des Sequesters ist nicht als sequestrationsspezifisch anzusehen (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 26). Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch analog § 82 KO aus.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

Ende der Entscheidung

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