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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: IX ZR 323/00
Rechtsgebiete: InsO, GesO


Vorschriften:

InsO § 95
GesO § 7 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 323/00

vom 23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic und Vill sowie die Richterin Lohmann

am 23. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.033,15 € (= 154.575,40 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 InsO ergänzend zum Verständnis des § 7 Abs. 5 GesO herangezogen werden kann. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29 Juni 2004 - IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ).

Ende der Entscheidung

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