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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: IX ZR 325/97
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 561 Abs. 2
BNotO § 19 Abs. 1
BNotO § 23
BNotO § 24
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3
BGB § 852
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 211
BGB § 217
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 325/97

vom

22. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 22. April 1999

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten dieses Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für diese Revisionsinstanz beträgt 12,8 Mio. DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im fortgesetzten Berufungsverfahren rechtsfehlerfrei und damit bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß der Beklagte durch seinen fahrlässigen Verstoß gegen den - angenommenen - Treuhandauftrag der Klägerin vom 11. Oktober 1991 - in Verbindung mit dem Schreiben des Beklagten vom 15. Oktober 1991 - (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343 f) die Klägerin geschädigt hat, weil diese bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten die Hinterlegungssumme nach Fristablauf am 21. Dezember 1991 zurückerhalten hätte und sodann den Verkäufern nicht aufgrund der Bürgschaft zur Zahlung eines entsprechenden Betrages verpflichtet gewesen wäre, da die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld zugunsten der Klägerin als Bedingung der Bürgschaftsforderung unterblieben war (§§ 19 Abs. 1, 23, 24 BNotO). Die Verfahrensrügen gegen das angefochtene Urteil, das entgegen der Ansicht der Revision ausreichend begründet ist, wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt (§§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 852 BGB).

Ein Schaden ist der Klägerin noch nicht durch eine vorzeitige Weitergabe der Bürgschaftsurkunde vom 19. März 1990 an die Verkäufer entstanden; damit ist nur das Risiko einer Schädigung begründet worden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650). Die Verkäufer haben die Klägerin nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Die Bürgschaftsurkunde ist der Klägerin am 15. Oktober 1991 zurückgegeben worden.

Der Schaden der Klägerin ist erst mit der weisungswidrigen Auszahlung der Hinterlegungssumme am 16. Oktober 1991 entstanden. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz dieses Schadens ist durch die Klageerhebung im August 1993 unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB).

3. Die Festsetzung des Streitwertes für diese Revisionsinstanz berücksichtigt, daß die Klägerin ihren - mit einem Feststellungsbegehren geltend gemachten - Schaden inzwischen mit 16 Mio. DM beziffert hat.

Ende der Entscheidung

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