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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 325/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 325/99

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 6. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juli 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 51.129,19 € (100.000 DM)

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Auslegung des einschränkenden Zusatzes zur Bürgschaft durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Kredite seien "mit Zustimmung" des Beklagten erfolgt, betraf einen Rechtsbegriff, dessen Anwendung hier streitig war. Deshalb oblag es der Klägerin, die zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen, aus denen erst der rechtliche Schluß auf eine "Zustimmung" abzuleiten gewesen wäre. Daran fehlt es.

Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat insbesondere nicht im einzelnen angegeben, welche Kredite sie im Vertrauen auf die Schreiben des Beklagten vom 27. Juni und 12. Juli 1995 begeben haben will; ein solches Vertrauen war jedenfalls nicht mehr gerechtfertigt, nachdem die Frist bis zum 25. Juli 1995 abgelaufen war, welche die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1995 (Anl. K 6 zur Klageschrift) dem Beklagten gesetzt hatte. Auch die vom Beklagten in die Bürgschaftserklärung vom 8. Dezember 1995 aufgenommene Einschränkung rechtfertigte keinen Vertrauensschutz. Zur ergänzenden Ausfüllung einer Anspruchsgrundlage, auf welche die Klägerin sich selbst nicht berufen hatte, brauchte das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf § 139 ZPO aufzufordern.



Ende der Entscheidung

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