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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: IX ZR 33/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 146 Abs. 1
BGB § 187
BGB § 188
Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 33/04

Verkündet am: 13. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. . Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 34.168,39 € geltend. Das Insolvenzverfahren war mit Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1999 zum 18. Dezember 1999 0.00 Uhr eröffnet worden. Die Klage ist am 18. Dezember 2001 bei Gericht eingereicht und am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt sei. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Sprungrevision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat gemeint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Die Frist berechne sich nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, weshalb sie am 17. Dezember 2001 abgelaufen sei.

2. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erfolgt auch im vorliegenden Fall nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Das hat zur Folge, daß die Frist erst am 18. Dezember 2001 ablief. Da die Klage dem Beklagten am 7. Januar 2002 und damit alsbald zugestellt worden ist, ist die Verjährungsfrist rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterbrochen worden, weil die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 18. Dezember 2001 zurückwirkte (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.; nunmehr § 167 ZPO). Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 war die Unterbrechung beendigt und die neue Verjährung mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

a) Beginn der Frist ist gemäß § 146 Abs. 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunkt gemeint (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 768; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8). Allerdings war dieser Zeitpunkt vom Insolvenzgericht rechtswidrig festgesetzt worden. Es ist nicht zulässig, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 aaO). Hiergegen wurde in dem am 17. Dezember 1999 erlassenen Eröffnungsbeschluß verstoßen. Der Beschluß ist gleichwohl auch mit dem angegebenen Eröffnungszeitpunkt wirksam, weil er vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 17. Februar 2004 erlassen worden ist (Urt. v. 17. Februar 2004, aaO S. 767).

b) Die Frist des § 146 Abs. 1 InsO wird gemäß § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO nach § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB berechnet (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 146 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 146 Rn. 4; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 146 InsO Rn. 3; Nerlich in Römermann/Nerlich, InsO § 146 Rn. 4; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 146 Rn. 3).

Wird das Insolvenzverfahren nicht gerade um 0 Uhr, sondern zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt im Laufe eines Tages eröffnet, greift § 187 Abs. 1 BGB problemlos ein. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Eröffnungszeitpunkt auf 0.00 Uhr festgesetzt wird. Auch dann kommt eine Anwendung von § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht in Betracht.

§ 187 Abs. 1 und 2 BGB unterscheiden sich wie folgt: Knüpft der Fristbeginn an einen im Verlauf eines Tages liegenden Anfangszeitpunkt oder an ein während des Tages eintretendes Ereignis an, findet Absatz 1 Anwendung. Unter Absatz 2 sind dagegen die Fälle zu subsumieren, in denen es an einem solchen Ereignis oder einem in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt fehlt (GmS-OGB BGHZ 59, 396, 397 f). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Übergabe eines Grundstücks selbst dann als ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB angesehen, wenn auf die Übertragung lediglich des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs abzustellen war, und dieses Ereignis zufällig auf den Beginn des Tages fiel (BGH, Urt. v. 3. Februar 1989 - V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht danach auch dann im Lauf eines Tages, wenn der Eröffnungsbeschluß gerade um 0.00 Uhr unterzeichnet wird und demgemäß diesen Eröffnungszeitpunkt zutreffend angibt (vgl. RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 187 Rn. 1; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. § 187 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 187 Rn. 1). Es ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür erkennbar, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausnahmsweise nach § 187 Abs. 2 BGB zu behandeln mit der Folge, daß sich die Frist des § 146 Abs. 1 InsO um einen Tag verkürzt, wenn der Eröffnungszeitpunkt im Eröffnungsbeschluß auf 0.00 Uhr eines Folgetages vordatiert wird. Auch dann geschieht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu diesem Zeitpunkt, nicht anders, als wenn der Beschluß gerade um 0.00 Uhr unterzeichnet worden wäre.

Die aus Gründen der Rechtssicherheit notwendige Einheitlichkeit der Fristberechnung in den Fällen des § 146 Abs. 1 InsO verbietet eine solche Ausnahme. Dies gilt zumal deshalb, weil eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens um Mitternacht regelmäßig nicht in Betracht kommt und die hier vorliegende rechtswidrige Vordatierung des Eröffnungszeitpunktes nicht Anlaß geben kann, gerade für diesen Fall die Art der Fristberechnung zu ändern.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Zeitpunkt inhaltsidentisch mit dem Vortag 24.00 Uhr bezeichnet werden könnte. Dann wäre dieses Datum maßgebend. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist der im Beschluß angegebene Tag entscheidend.

3. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 566 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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