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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 346/00
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 554b Abs. 1
ZPO a.F. § 565a
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 346/00

vom 12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 140.035,33 € (273.885,30 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweis nicht erhoben, ist nicht durchgreifend; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) beruft. Den von dem Kläger zitierten Schriftsatzstellen ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte es übernommen hatte, Ansprüche des Klägers gegen den Käufer "durchzusetzen". Selbst wenn der Beklagte bei dem Kläger ein gegenteiliges Vertrauen geweckt haben sollte, wäre ein solches nicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem der Käufer auch den ihm zuletzt mitgeteilten Zahlungstermin "27. Januar 1995" verstreichen ließ und der Kläger daraufhin im Februar 1995 auf Empfehlung des Beklagten den Rechtsanwalt F. mandatierte.



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