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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 348/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 348/98

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 131.700 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat gerade auch aufgrund der eigenen Angaben des Klägers (BU S. 15, 16) angenommen, daß Dr. W. im November 1991 für die Beklagte die Aufhebung des Beratungsvertrages mündlich angeboten und der Kläger dieses Angebot angenommen hat. Diese tatrichterliche Feststellung ist - insbesondere aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte den Beratungsvertrag jedenfalls mit dreimonatiger Frist hätte kündigen können - revisionsrechtlich nicht zu erschüttern.



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