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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 350/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 160a Abs. 2
ZPO § 165
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 350/00

vom 12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 € (= 179.244 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll die Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Urteilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechend wird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen, daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Daß die Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesen sein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts. Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht dem Gesetz, daß das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - das heißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im übrigen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.



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