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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 364/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 364/00

vom

8. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 8. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der mit Beschluß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 DM festgesetzte Streitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist für das Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig auf 1.973.000 DM festzusetzen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz richtet sich, weil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch das Berufungsurteil, mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre Vollstreckungsgegenklage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem Abwehrinteresse der Kläger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist der zu vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die Vollstreckung ausgeschlossen werden sollte (BGH, Beschl. v. 22. September 1992 - III ZR 66/92, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.).

Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel, ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; v. 23. September 1987 - III ZR 96/87, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann ist nur dieser Teil wertbestimmend (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. März 1989 - 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt für einen Titel, in welchem sich der Schuldner - wie hier die Kläger - wegen eines Grundschuldbetrages und wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betrages in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen solchen Titel, kommt es für die Bestimmung des Streitwerts darauf an, ob der Kläger gegen den Grundschuldbetrag insgesamt oder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu.

Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde derzeit für unzulässig zu erklären. Da die Zwangsvollstreckung mithin nicht endgültig für unzulässig erklärt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresse der Kläger der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in welchem Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand. Hier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur in Höhe von 1.973.000 DM valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser Höhe. Allein eine solche Vollstreckung wollten die Kläger mit der Klage verhindern. Dies folgt auch daraus, daß sie den Prozeßkostenvorschuß von 26.715 DM genau nach einem Wert von 1.973.000 DM bemessen und eingezahlt haben (Bl. I d. Akten 8 O 350/99 LG Mannheim i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Köln Rpfleger 1976, 138, 139). Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 1.973.000 DM festgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahren sind die Kläger einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst das Oberlandesgericht hat den Streitwert für den ersten Rechtszug und später auch für den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von 3.750.000 DM festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen für die Revisionsinstanz nicht beizupflichten.

Ende der Entscheidung

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